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   VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121   

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https://dejure.org/2011,45677
VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121 (https://dejure.org/2011,45677)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121 (https://dejure.org/2011,45677)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. November 2011 - Au 6 K 11.30121 (https://dejure.org/2011,45677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Türkischer Staatsangehöriger; Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft; Politische Verfolgung wegen Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag unglaubhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, DVBl. 1996, S. 729 f.) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, DVBl. 1996, S. 729 f.) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.
  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121
    Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, Urteil vom 7.11.1995, InfAuslR 1996, 152).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121
    Nach der Rechtsprechung (BVerwG vom 29.6.1999, Az. 9 C 36/98; BayVGH vom 16.2.2002, Az. 25 ZB 02.3003 und vom 2.4.2001, Az. 19 ZB 00.32067) trifft den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht hinsichtlich des Einreiseweges; er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein.
  • BVerwG, 10.09.1999 - 9 B 7.99

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Zur Frage der politischen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121
    Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG vom 10.9.1999, Az. 9 B 7/99, juris, RdNr. 3).
  • VG Augsburg, 02.04.2007 - Au 4 K 07.30025
    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121
    Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt nach diesen Maßstäben jedoch keine politische Verfolgung dar (vgl. VG Augsburg vom 2.4.2007, Az. Au 4 K 07.30025, juris, RdNr. 32).
  • VGH Bayern, 02.04.2001 - 19 ZB 00.32067
    Auszug aus VG Augsburg, 14.11.2011 - Au 6 K 11.30121
    Nach der Rechtsprechung (BVerwG vom 29.6.1999, Az. 9 C 36/98; BayVGH vom 16.2.2002, Az. 25 ZB 02.3003 und vom 2.4.2001, Az. 19 ZB 00.32067) trifft den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht hinsichtlich des Einreiseweges; er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein.
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